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LLB Geschäftsbericht 2025 en

6 Mitwirkungsrechte der Aktionäre

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

An der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme.

Die von der LLB und ihren Tochtergesellschaften gehaltenen 428ʼ413 eigenen Aktien (Stand 31. Dezember 2025) sind vom Stimmrecht ausgeschlossen (siehe Abschnitt Aktien und Partizipationsscheine). Weitere Stimmrechtsbeschränkungen bestehen nicht.

Aktionäre können ihr Stimmrecht entweder:

  • persönlich ausüben;
  • einen anderen stimmberechtigten Aktionär bevollmächtigen (schriftliche Vollmacht);

oder

  • schriftlich beziehungsweise elektronisch im Voraus (Briefwahl) wahrnehmen.

Der Vorsitzende der Generalversammlung entscheidet über die Anerkennung von Vollmachten. Eine Vertretung mehrerer Aktionäre sowie ein differenziertes Abstimmen der vertretenen Aktien sind möglich.

Aufgrund der vielseitigen Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung verzichtet die LLB darauf, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gemäss Art. 18 Abs. 1 der Statuten zu benennen.

6.2 Statutarische Quoren

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Aktionäre ihre Stimme brieflich oder elektronisch abgeben dürfen.

Bei Briefwahl gilt das entsprechende Aktienkapital für die Zwecke dieses Quorums ebenfalls als vertreten.

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von zwei Wochen eine weitere einberufen werden; diese entscheidet unabhängig von der Anzahl der vertretenen Aktien, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Der Verwaltungsrat beruft die ordentliche Generalversammlung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen ein; sie muss innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres stattfinden.

Die Einladung erfolgt über die Website und gegebenenfalls weitere Medien und enthält alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben inklusive Traktanden und Anträge.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen:

  • wenn es der Verwaltungsrat für angezeigt erachtet;

oder

  • wenn Aktionäre mit mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangen.

6.4 Traktandierung

Die Traktandierung erfolgt gemäss Art. 14 der Statuten durch den Verwaltungsrat.

Die Generalversammlung kann nur über jene Geschäfte abstimmen, die auf der Traktandenliste stehen (ausgenommen Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung).

Aktionäre mit mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals können unter Angabe eines Beschlussantrags verlangen, dass ein Thema traktandiert wird.

Die Frist zur Traktandeneinreichung beträgt 21 Tage vor der Generalversammlung. Änderungen der Traktandenliste werden spätestens am 13. Tag vor der Generalversammlung bekannt gegeben.

Anträge zu traktandierten Geschäften können:

  • vor der Generalversammlung von Aktionären, die mindestens 5 Prozent des Kapitals vertreten eingebracht werden;
  • während der Generalversammlung kann jeder Aktionär Anträge zu traktandierten Anträgen stellen.

6.5 Eintragungen im Aktienbuch

Die LLB hat ausschliesslich Namenaktien im Umlauf.

Eintragungen als stimmberechtigte Aktionäre erfolgen auf Gesuch (siehe Abschnitt 2.6.).

Für die Teilnahme an der Generalversammlung muss die Eintragung im Aktienbuch spätestens drei Arbeitstage vor der Versammlung erfolgt sein.

Für die Generalversammlung vom 17. April 2026 wurde der Aktienregisterschluss auf 10. April 2026, 17.00 Uhr festgelegt. Vom 11. bis 17. April 2026 erfolgen keine Eintragungen.