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LLB Geschäftsbericht 2023 en

6 Mitwirkungsrechte der Aktionäre

6.1 Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

An der Generalversammlung der Liechtensteinischen Landesbank berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Aufgrund von Art. 306a ff. PGR sind die von der Liechtensteinischen Landesbank und deren Tochtergesellschaften gehaltenen LLB-Aktien (208ʼ055 Stück per 31. Dezember 2023) vom Stimmrecht ausgenommen. Darüber hinaus bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen.

Jeder Aktionär hat verschiedene Möglichkeiten, sich an der Generalversammlung zu beteiligen. Er kann seine Aktien an der Generalversammlung selbst vertreten oder diese mittels schriftlicher Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Über die Anerkennung der Vollmacht entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung. Eine als Vertreter handelnde Person kann die Vertretung für mehr als einen Aktionär wahrnehmen und für die von ihr vertretenen Aktien jeweils unterschiedlich abstimmen. Aktionäre können ihre Stimme auch schriftlich oder elektronisch vor der Generalversammlung (Briefwahl) abgeben. Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung verzichtet die Liechtensteinische Landesbank darauf, einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter gemäss Art. 18 Abs. 1 der Statuten (www.llb.li/statuten) zu benennen. Sie ist von der diesbezüglichen Bestimmung der VegüV nicht betroffen.

6.2 Statutarische Quoren

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder elektronisch abgeben dürfen. Stimmt ein Aktionär vor der Generalversammlung ab (Briefwahl), gilt sein Aktienkapital für die Zwecke dieses Quorums als vertreten. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der vertretenen Aktien beschliesst, soweit Gesetz und Statuten nicht zwingend etwas anderes vorschreiben.

Ist dies nicht der Fall, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und nimmt ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor.

6.3 Einberufung der Generalversammlung

Der Verwaltungsrat beruft unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen die ordentliche Generalversammlung ein, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden muss. Die Einladung wird auf der Webseite der Gesellschaft sowie allenfalls in weiteren Medien veröffentlicht. Die Einladung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben und insbesondere die Verhandlungsgegenstände und die Anträge sowie bei Wahlen die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen, wenn es im dringenden Interesse der Liechtensteinischen Landesbank liegt oder wenn Aktionäre, die mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten und dies schriftlich sowie unter Angabe des Zwecks verlangen.

6.4 Traktandierung

Die Traktandierung für die Generalversammlung erfolgt gemäss Art. 14 der Statuten der Liechtensteinischen Landesbank (www.llb.li/statuten) durch den Verwaltungsrat. Die Generalversammlung kann nur über jene Geschäfte abstimmen, die in der Traktandenliste enthalten sind; ausgenommen sind Anträge zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

Aktionäre, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals vertreten, können unter Angabe eines Beschlussantrags verlangen, dass ein Verhandlungsgegenstand traktandiert und der Generalversammlung unterbreitet wird. Traktandierungsanträge müssen spätestens 21 Tage vor dem Tag der Generalversammlung eingehen. Der Verwaltungsrat gibt die geänderte Traktandenliste spätestens am dreizehnten Tag vor der Generalversammlung bekannt.

Aktionäre, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals vertreten, haben das Recht, vor der Generalversammlung Anträge zu Traktanden einzubringen, die auf der Traktandenliste stehen oder ergänzend in diese aufgenommen werden. Im Übrigen kann jeder Aktionär während der Generalversammlung Anträge zu traktandierten Gegenständen stellen.

6.5 Eintragungen im Aktienbuch

Die Liechtensteinische Landesbank hat ausschliesslich auf den Namen lautende Aktien emittiert. Sie führt über die Eigentümer der Aktien ein Aktienbuch. Käufer von Namenaktien werden auf Gesuch als stimmberechtigte Aktionäre im Aktienbuch eingetragen, wenn sie ausdrücklich erklären, dass sie die Aktien in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erworben haben. Ist der Käufer nicht bereit, eine solche Erklärung abzugeben, kann der Verwaltungsrat die Eintragung verweigern. In Anwendung von Art. 5a der Statuten (www.llb.li/statuten) hat der Verwaltungsrat festgelegt, dass Nominee-Eintragungen ohne Abgabe der erwähnten Erklärung generell ohne Stimmrecht erfolgen. Um an der Generalversammlung die Stimmrechte ausüben zu können, muss die Eintragung im Aktienbuch bis spätestens drei Arbeitstage vor dem Tag der Generalversammlung erfolgen. Der Aktienregisterschluss für die Generalversammlung vom Freitag, 19. April 2024, wurde dementsprechend auf Freitag, 12. April 2024, 17.00 Uhr, festgelegt. Vom 13. bis und mit 19. April 2024 werden keine Eintragungen ins Aktienbuch vorgenommen.