Werte und Unternehmensführung
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Die LLB-Gruppe bekennt sich zu einer werteorientierten Führung und zur transparenten Corporate Governance. Unserer unternehmerischen Verantwortung werden wir durch ein effektives Compliance-Management, ein wirksames Risiko- und Reputationsmanagement sowie effektive Massnahmen zum Datenschutz gerecht. Die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften ist für uns eine Selbstverständlichkeit.
Verantwortungsvolle Unternehmensführung
Die Werte «integer», «respektvoll», «exzellent» und «leidenschaftlich» (siehe Kapitel Strategie und Organisation) bilden die Grundlage für die Unternehmensführung der LLB-Gruppe. Wir fördern Fairness, Transparenz und Verantwortlichkeit sowie ein ethisch korrektes und gesetzestreues Handeln unserer Mitarbeitenden. Dadurch schützen wir die Interessen unserer Stakeholder und tragen zu einer sozial gerechteren Gesellschaft und Wirtschaft bei.
Im Rahmen unserer Corporate Governance stellen wir eine verantwortungsvolle Leitung, Kontrolle und Transparenz sicher. Für uns als börsenkotiertes Unternehmen bilden die Richtlinien der SIX Exchange Regulation zur Corporate Governance (RLCG) die wesentliche Grundlage für die Unternehmensführung. Zusätzlich geben das liechtensteinische Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz (ÖUSG) und das Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG) den Handlungsrahmen vor.
Bei allem, was wir in den Bereichen Unternehmensführung und Compliance tun, behalten wir auch mögliche negative Auswirkungen im Blick. Solche Auswirkungen sind insbesondere für unsere Kunden denkbar, wenn sich Mitarbeitende nicht an geltendes Recht oder die hohen ethischen Ansprüche der LLB-Gruppe halten. Strafzahlungen und ein grosser Reputationsschaden können Folgen davon sein. Zahlreiche interne Regeln sowie etablierte Prozesse und Systeme zielen darauf ab, nachteilige Auswirkungen und Schäden für die LLB-Gruppe zu vermeiden. Dazu gehören zum einen unsere Compliance-Richtlinie und der Verhaltenskodex, der für unsere Mitarbeitenden verbindliche Regeln aufstellt, sowie zum anderen das Interne Kontrollsystem (IKS), das Prüfungen und Kontrollen zum Inhalt hat.
Der Verhaltenskodex der LLB-Gruppe
Ein zentrales Instrument der Unternehmensführung ist der Verhaltenskodex der LLB-Gruppe (auch: «Code of Conduct»). Er schafft einen verlässlichen Orientierungsrahmen für ein wertebasiertes und verantwortungsbewusstes Handeln, das den gesetzlichen Anforderungen, aber auch den ethischen und gesellschaftlichen Massstäben gerecht wird. Der Kodex ist damit für sämtliche Mitarbeitenden der LLB-Gruppe eine verbindliche und verbindende Vorgabe.
Im Berichtsjahr haben wir begonnen, den Verhaltenskodex grundlegend zu überarbeiten. Angesichts der umfassenden Themenstellungen und der Bedeutung für die LLB-Gruppe nehmen wir uns für diesen Prozess ausreichend Zeit, weshalb die Veröffentlichung der angepassten Version erst für Ende 2024 geplant ist.
Zusätzlich zum Verhaltenskodex für die Mitarbeitenden haben wir 2023 auch einen Lieferantenkodex erlassen. Damit wollen wir unseren Geschäftspartnern einen Anstoss geben, noch nachhaltiger zu handeln. Die Lieferanten der LLB verpflichten sich darin, die aufgeführten Grundsätze einzuhalten. Diese betreffen unter anderem den Kampf gegen Korruption und Geldwäsche, den Schutz der Menschenrechte, den Umwelt- und Klimaschutz sowie den Datenschutz.
Compliance
Zur verantwortungsvollen Unternehmensführung gehört ein wirksames System zur Steuerung von Compliance- und Rechtsrisiken. Unter diesen Risiken verstehen wir Verstösse gegen gesetzliche und regulatorische Vorschriften sowie gegen Standards, die zu Sanktionen und in der Folge insbesondere zu finanziellen Verlusten, Reputationsschäden oder gar zum Lizenzentzug führen können. Negative Auswirkungen sind für Kunden denkbar, wenn sich Mitarbeitende der LLB-Gruppe nicht an geltendes Recht oder die hohen ethischen Ansprüche der LLB-Gruppe halten.
Die Sicherstellung einer guten Compliance ist eine anspruchsvolle Führungsaufgabe. Der Verwaltungsrat der LLB-Gruppe gibt die Leitplanken vor und erhält von Group Legal & Compliance jährlich einen schriftlichen Bericht über Compliance-Risiken und diesbezüglich getroffene Massnahmen. Der Geschäftsbereich informiert, unterstützt und berät die Gruppenleitung bei der Einschätzung und Überwachung der Compliance-Risiken. Mit zentralen Compliance-Themen, wie der Beobachtung der regulatorischen Änderungen, der Implementierung von neuen Vorgaben, dem Training der Mitarbeitenden und der Überwachung, beschäftigen sich entsprechende Abteilungen. Dazu gehören beispielsweise Group Regulatory Compliance, Group Financial Crime Prevention und Group Client Tax Compliance & Reporting. Zu sämtlichen zentralen Themen existieren interne Regelwerke, etwa verschiedene Gruppenweisungen in Bezug auf Compliance, Interessenkonflikte, Marktmissbrauch, Geldwäscheprävention, Datenschutz usw.
Massnahmen gegen Korruption und Bestechung sind ebenfalls im Regelwerk, im Schulungswesen sowie in der Prozess- und Systemlandschaft vorgesehen. Das Risiko aus potenziell rechtswidrigem Verhalten betrifft sämtliche Standorte der LLB-Gruppe in gleichem Masse. Aus diesem Grund werden unseren Mitarbeitenden im Rahmen regelmässiger Compliance-Schulungen auch Risiken im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung vermittelt.
Schutz der Whistleblower
Wer Informationen über unzulässige Verhaltensweisen von Mitarbeitenden der LLB-Gruppe hat, die unseren Compliance-Grundsätzen widersprechen und uns zum Nachteil gereichen könnten, kann sich schriftlich, mündlich oder elektronisch an eine bankinterne Whistleblowing-Stelle wenden. Dafür steht auch ein separates Tool zur Verfügung, das eine anonyme Meldung und eine Kommunikation mit der Bank ermöglicht.
Die Whistleblowing-Stelle geht diesen Hinweisen nach, beurteilt, ob ein allfälliger Verstoss gegen Gesetze, Regelwerke, die guten Sitten oder Ähnliches vorliegt, und ordnet die Information entsprechend ein. Die hinweisgebende Person wird geschützt und darf aufgrund ihrer Meldung keine Nachteile erleiden. Liegt ein Compliance-Verstoss vor, wird dieser in einem geregelten internen Prozess beurteilt und – wenn nötig – auch geahndet.
Wirksamkeit der Massnahmen
Wir erwarten von sämtlichen Mitarbeitenden, dass sie sich am Verhaltenskodex orientieren, integer handeln und die professionellen Standards sowie die geltenden Gesetze, Vorschriften und Richtlinien einhalten. Trotz aller getroffenen Massnahmen wurden 2022 intern kriminelle Machenschaften festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die juristische Aufarbeitung ist noch nicht abgeschlossen; Erkenntnisse aus dem Vorfall fliessen in die weitere Verbesserung der internen Organisation ein. Damit zusammenhängend wurde gegen die LLB auch eine Busse ausgesprochen. Im Berichtsjahr 2023 gab es keine weiteren Vorfälle dieser Art.
Unsere Korruptionsprävention entfaltete in den vergangenen zwölf Monaten wiederum ihre Wirkung. So gab es im Berichtsjahr 2023 keine bestätigten Korruptionsvorfälle. Mit Stand vom 31. Dezember 2023 sind zudem keine Rechtsverfahren aufgrund von wettbewerbswidrigem Verhalten oder Kartell- und Monopolbildung anhängig.
Die konstante Anpassung der Sicherheitsinfrastrukturen sowie der Monitoring- und Analysesysteme stellt neben der Ausbildung der Mitarbeitenden die Grundlage zur Vermeidung missbräuchlichen Verhaltens dar. Die internen Weisungen und Massnahmen werden regelmässig an geänderte Rahmenbedingungen, wie beispielsweise regulatorische Entwicklungen, angepasst.
Risiko- und Reputationsmanagement
Der umsichtige Umgang mit Risiken ist fester Bestandteil unserer Unternehmensstrategie. Er stellt die Risikofähigkeit der LLB-Gruppe sicher und schafft über alle Stufen hinweg eine starke Kultur des Risikobewusstseins. Basierend auf der Risikopolitik umfasst unser Risikomanagement die systematische Identifikation und Bewertung, das Reporting, die Steuerung und die Überwachung von Markt-, Liquiditäts-, Refinanzierungs-, und Kreditrisiken, operationellen und strategischen Risiken sowie das Asset Liability Management.
Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung bedingt zudem ein nachhaltiges Verhalten im Rahmen des Risikomanagements. Aus diesem Grund treiben wir die Erhebung von Nachhaltigkeitsindikatoren sowie die Verbesserung der Datenqualität weiter voran. Damit stellen wir sicher, dass Klimarisiken zukünftig angemessen identifiziert, bewertet, gesteuert und überwacht werden. Genauere Informationen zum Management von Nachhaltigkeitsrisiken sind dem TCFD-Bericht der LLB sowie dem Kapitel Risikomanagement im Finanzteil zu entnehmen.
Datenschutz und Cybersicherheit
Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung spielen der Schutz von Kunden- und Mitarbeiterdaten sowie die Informationssicherheit in der Bankpraxis eine grundlegende Rolle. Hoch entwickelte informationsverarbeitende Systeme, die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität garantieren, schützen vor Gefahren und Bedrohungen und helfen bei der Vermeidung von Schäden sowie bei der Minimierung von Risiken. Insbesondere Cyberangriffe stellen eine Bedrohung für die Nutzer unseres Online Banking oder sonstiger digitaler Produkte dar. Unsere fortschrittliche Sicherheitsarchitektur schützt uns und unsere Kunden bestmöglich vor solchen Angriffen. Mit entsprechenden technischen Vorkehrungen hinsichtlich der Informations- und Cybersicherheit sowie des Datenschutzes können wir den reibungslosen Betrieb digitaler Systeme gewährleisten, Vertrauen bei Kunden und Mitarbeitenden schaffen und die wirtschaftlichen Aktivitäten in Liechtenstein fördern. Damit kann die LLB zum Schutz der kritischen Infrastruktur des Landes beitragen.
Hauptverantwortlich für den Datenschutz und den Schutz von Kundendaten ist die Abteilung Group Business Risk Management. Die Gesetze und aufsichtsrechtlichen Richtlinien in Liechtenstein, in der Schweiz, in Österreich und Dubai (insbesondere Bankengesetz, Datenschutzgesetz, DSGVO, FINMA- und FMA-Vorgaben) regeln klar und verbindlich die Verantwortlichkeiten und Massnahmen zum Schutz der Kundendaten sowie der Informations- und Cybersicherheit. Personenbezogene Daten bearbeiten wir im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung.
Bei der LLB-Gruppe sind die Prinzipien und Grundsätze in unternehmensweit gültigen Regelwerken festgelegt. Zentral ist hier die Gruppenweisung zum Datenschutz, die für alle Mitarbeitenden der LLB bindend ist. Jährliche Pflichtschulungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz stellen in Verbindung mit internen Kontrollsystemen die Umsetzung der Weisung sicher und fördern den verantwortungsbewussten Umgang mit Kundendaten und Informationen.
Die Standards für Informations- und Cybersicherheit sind in der LLB-Gruppe hoch. Spezialisten des zuständigen Data Center analysieren laufend neue Cyberbedrohungen und ergreifen, je nach Risiko, die entsprechenden Abwehrmassnahmen. Diese Massnahmen, in Kombination mit Penetrationstests, garantieren kontinuierlich ein hohes Sicherheitsniveau. Die LLB-Gruppe registrierte im Berichtsjahr keine Beschwerden in Bezug auf die Verletzung des Schutzes oder den Verlust von Kundendaten.
Regulatorische Vorgaben und Entwicklungen
Die LLB erachtet es als höchste Priorität, in einem stark regulierten Geschäftsumfeld die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen laufend zu beobachten, wo sinnvoll und möglich mitzugestalten und sich frühzeitig auf die Neuerungen vorzubereiten. Die Mitarbeitenden setzen die regulatorischen Vorgaben um und leisten somit einen essenziellen Beitrag zum Geschäftserfolg und zur guten Reputation der LLB-Gruppe.
Die wichtigsten regulatorischen Vorgaben und Entwicklungen des Berichtsjahres sind nachfolgend zusammengefasst. Der Fokus lag vor allem auf Regulierungen, die aufgrund ihrer Aktualität von besonderer Bedeutung waren. Weitere regulatorische Vorgaben, die für die LLB-Gruppe von Relevanz sind, können unter anderem auch in den Geschäftsberichten der Vorjahre nachgelesen werden.
Umsetzung regulatorischer Vorgaben 2022–2023
- Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung)
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) und der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung) sowie Aktualisierungen der Durchführungsverordnungen
- Anpassung des FL-Bankengesetzes und der Bankenverordnung zur Umsetzung der «Capital Requirements Directive V» (CRD V)
- Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) Schweiz
Finanzplatzstrategie
Um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein weiter zu stärken, hat die Regierung 2019 eine umfassende Finanzplatzstrategie veröffentlicht. Die Umsetzung der Steuerkonformitätsstrategie sowie die Einhaltung des AIA- und des FATCA-Abkommens wird durch die Abteilung Group Client Tax Compliance & Reporting sichergestellt. Dasselbe gilt für die Einhaltung internationaler Regeln und Standards. Im Zentrum stehen zudem der uneingeschränkte und gleichberechtigte Zugang zu den Märkten sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen.
Zusätzlich hat die Regierung vier strategische Ziele festgelegt, um im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung internationalen Erwartungen zu genügen. Der Dialog mit wichtigen Partnerstaaten soll intensiviert werden. So wird die Mitgliedschaft in internationalen Gremien, wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF), weiterhin geprüft. Ausserdem misst die Regierung dem Bereich Digitalisierung und Blockchain-Technologie grosse Bedeutung bei. Mit dem Blockchain-Gesetz (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) hat Liechtenstein als erster Staat weltweit eine Rechtsgrundlage für die Token-Ökonomie geschaffen.
Internationale Steuerthemen
Offenlegung grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle
Die OECD bezeichnet den Mangel an umfassenden und relevanten Informationen über potenziell aggressive oder missbräuchliche Steuerplanungsstrategien als eine der wesentlichen Herausforderungen für Steuerbehörden. In diesem Zusammenhang hat die EU mit der 2018 in Kraft getretenen Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie (Richtlinie 2011 / 16 / EU – «DAC 6») eine Offenlegungspflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle eingeführt, die sich an EU-Intermediäre (insbesondere Treuhänder, Anwälte, Steuerberater und Banken) richtet.
Internationale Zusammenarbeit bei Steuerthemen
Dem Land Liechtenstein ist es ein Anliegen, ein attraktives Steuersystem zu haben, das den europarechtlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung trägt. Es setzt in diesem Zusammenhang seit Anfang 2016 mit 114 Partner- beziehungsweise meldepflichtigen Staaten den internationalen automatischen Informationsaustausch um. Mit den USA wurde 2014 das FATCA-Abkommen geschlossen. Das Global Forum der OECD hat im November 2021 bestätigt, dass Liechtenstein vollständig im Einklang mit den Anforderungen der OECD steht, und den liechtensteinischen Rechtsrahmen als «in Place» bezeichnet, was dem höchsten Rating entspricht.
Pläne für internationale Konzernbesteuerung
Während die im Herbst 2019 von der OECD vorgelegten Pläne für eine international abgestimmte Digitalsteuer weiterhin in Bearbeitung sind, haben die G20-Staaten im Herbst 2021 eine globale Mindeststeuer für Konzerne auf den Weg gebracht, welche seit 2023 gilt.
Zugang zum EU-Markt
Liechtenstein hat dank der EWR-Mitgliedschaft uneingeschränkten Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Davon profitiert insbesondere der international ausgerichtete Fondsstandort. Dieser besitzt eine kundenorientierte und auf Investorenschutz ausgelegte Rechtsgrundlage. Das Fondsrecht besteht aus drei Säulen: dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, 2011), dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG, 2013) und dem 2016 revidierten Gesetz über Investmentunternehmen (IUG).
Vorgaben zum Datenschutz
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
Die LLB hat die Vorgaben der europäischen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) gruppenweit umgesetzt. Die Verordnung reguliert und vereinheitlicht die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und öffentliche Stellen. Die LLB hat die entsprechenden Regeln für die ganze Unternehmensgruppe erstellt und die notwendigen Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen angemessen umzusetzen.
Datenschutzgesetze Schweiz / Dubai (DIFC)
Das im Jahr 2020 totalrevidierte Schweizer Datenschutzgesetz wurde zum Teil an die EU-DSGVO angepasst, behielt aber eine eigene Grundkonzeption bei. Das Gesetz trat am 1. September 2023 in Kraft. Es verbessert die Bearbeitung persönlicher Daten und gewährt den betroffenen Personen neue Rechte. Mit dieser bedeutenden Gesetzesänderung gehen auch einige Verpflichtungen für Unternehmen einher.
Im Dubai International Financial Centre (DIFC) ist am 1. Juli 2020 das Data Protection Law in Kraft getreten. Dieses setzt einen wichtigen Standard für den Datenschutz im Nahen Osten und gleicht die Rechtslage weitgehend an die international als Massstab geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung an.
Schutz vor Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Liechtenstein verfolgt in den Bereichen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Null-Toleranz-Politik. Als EWR-Mitglied hat das Land zwischenzeitlich die 5. EU-Geldwäschereirichtlinie umgesetzt und dabei neben Risiken im Zusammenhang mit den virtuellen Währungen auch die Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer verbessert. Zudem verschärft und harmonisiert die Richtlinie die Bewertung von Hochrisiko-Drittländern. Die Umsetzung dieser internationalen Vorgaben erfolgt innerstaatlich im Sorgfaltspflichtgesetz und in der Sorgfaltspflichtverordnung.
Einhaltung internationaler Standards
Die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) des Landes ist die zentrale Behörde zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie vertritt Liechtenstein im Expertenausschuss zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der EU. Mit der aktuellen Fassung des FIU-Gesetzes von 2019 und den Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz 2021 stellt Liechtenstein die volle rechtliche Konformität mit dem internationalen Standard sicher.
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat 2002, 2007 und 2013/2014 (gemeinsam mit Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates) geprüft, inwieweit die liechtensteinischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den «Financial Action Task Force»-Standards (FATF 40 + 9 Empfehlungen) entsprechen. Der IWF und Moneyval haben Liechtenstein bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuletzt ein positives Zeugnis ausgestellt. Nach der 2016/2017 durchgeführten nationalen Risikoanalyse (NRA I) und der Aktualisierung im Jahr 2020 (NRA II) hat Liechtenstein im Herbst 2021 das Moneyval-Länderexamen absolviert, um die Effektivität der Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beurteilen. Moneyval attestiert Liechtenstein in seinem finalen Bericht vom 29. Juni 2022 ein hohes Mass an Effektivität bei der Erkennung von Geldwäsche- und Terrorismusrisiken und lobt das Land für ein umfassendes sowie konvergentes Verständnis in Bezug auf seine zentralen Risiken in diesem Bereich. In fünf von elf Effektivitätsratings erhält Liechtenstein das Prädikat «substantial». Auch hinsichtlich der technischen Compliance betreffend die 40 FATF-Empfehlungen bekommt das Land sehr gute Noten.
Die LLB-Gruppe hat die entsprechenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in die Prozesse integriert und befolgt diese wichtigen Pflichten. Zudem war die LLB-Gruppe Teil der internationalen Assessments und arbeitet mit den nationalen Behörden transparent zusammen.
Konsumentenschutz
MiFID II / Liechtenstein
Der Bankenplatz Liechtenstein und damit auch die LLB haben die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive II» (MiFID II) umgesetzt. Diese vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen. Seit Januar 2018 gilt auch die dazugehörige Verordnung (MiFIR), womit signifikante Änderungen gegenüber den bisher geltenden Gesetzen in Kraft traten. Diese betreffen insbesondere die Stärkung des Anlegerschutzes sowie die Verbesserung von Integrität und Transparenz der Finanzmärkte. Der Hochfrequenzhandel unterliegt einer Regulierung und wird von der Aufsicht kontrolliert; die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen sind streng. Sowohl bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale als auch bei der Telefonberatung muss europaweit umfassend aufgezeichnet und dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.
FIDLEG / Schweiz
Die Schweiz hat im November 2019 entschieden, im Bereich Anlegerschutz mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ein ausgewogenes und zeitgemässes Gesamtkonzept umzusetzen. Die beiden Gesetze sind seit Januar 2020 in Kraft und zielen darauf ab, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Finanzintermediäre zu schaffen und den Kundenschutz zu verbessern. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Zudem sieht es Prospektpflichten vor und verlangt für Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister.
Spielregeln im EU-Zahlungsverkehrsmarkt
Für die LLB sind die Harmonisierung und die Digitalisierung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes ein wichtiges Thema. Als EWR-Land übernahm Liechtenstein 2019 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2). Das revidierte Zahlungsdienstegesetz ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten. Die PSD2 brachte neue Informations- und Haftungsvorschriften für Zahlungsdienstleister, die einen stärkeren Schutz der Kunden gewährleisten sollen. Darüber hinaus sind strenge Voraussetzungen für die Kundenauthentifizierung vorgeschrieben und der Anwendungsbereich der bisherigen Ausnahmen wird begrenzt. Dazu wurden zwei neue Typen von Finanzintermediären, namentlich der Zahlungsauslösedienstleister und der Kontoinformationsdienstleister, geschaffen. Bei der LLB sind die notwendigen Anpassungen zur Umsetzung der PSD2 erfolgt.
EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie
Die Richtlinie 2014 / 17 / EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist in den EU-Mitgliedstaaten seit 2014 in Kraft. Sie hat im EU-Binnenmarkt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Vergabe von Hypothekarkreditverträgen an Verbraucher geschaffen. Als EWR-Mitglied war Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie in das nationale Recht zu überführen. Dies ist mittels des seit 1. April 2021 geltenden Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes erfolgt. Die Richtlinie dient dem Schutz der Konsumenten bei der Kreditaufnahme für den Erwerb von Wohnimmobilien. Die Banken haben aufgrund der Richtlinie bei der Vergabe der Kredite zahlreiche Pflichten zu beachten. Hierzu zählen vornehmlich Anforderungen an (vor-)vertragliche Informationspflichten, die Prüfung der Kreditwürdigkeit sowie die hinreichende Qualifikation der Bankmitarbeitenden, die sich mit der Kreditvergabe befassen.
Die LLB hat die Regeln umgesetzt und in die entsprechenden Prozesse einfliessen lassen, wovon insbesondere auch der Beratungsablauf betroffen ist.
Eigenkapitalanforderungen
Mit dem neuen EU-Bankenpaket, welches am 20. Mai 2019 von den europäischen Gesetzgebern veröffentlicht wurde, sind durch die Änderungen der «Capital Requirements Regulation II» (CRR II) und der «Capital Requirements Directive V» (CRD V) auf europäischer Ebene weitere wichtige Bestandteile des Ende 2017 im Wesentlichen fertiggestellten Basel-III-Rahmenwerks gültig. Die CRR II ist in der EU seit Juni 2021 anzuwenden und die CRD V musste von den EU-Mitgliedstaaten bis 28. Dezember 2020 umgesetzt werden. In Liechtenstein wurden die CRR II und die CRD V per 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt.
Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
Die Einlagensicherungsrichtlinie (ESRL), welche in Liechtenstein mit dem 2019 in Kraft getretenen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) umgesetzt ist, verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, zumindest eine nationale Sicherungseinrichtung anzuerkennen, die für die Durchführung der Einlagensicherung bei Banken zuständig ist. Jede Bank muss einer Einlagensicherungseinrichtung angehören, die von einer nationalen Behörde – in Liechtenstein ist dies die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) – zu beaufsichtigen ist. Die LLB AG hat sich der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) angeschlossen.
In einem Sicherungsfall würde die EAS dafür sorgen, dass die finanziellen Konsequenzen für Einleger und Anleger zumindest abgefangen werden, indem Einlegerforderungen aus erstattungsfähigen Einlagen bis CHF 100ʼ000.– beziehungsweise Anlegerforderungen bis zu einer Höhe von CHF 30ʼ000.– gedeckt sind. Unter erstattungsfähigen Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- oder Festgelder zu verstehen.
Sanierungs- und Abwicklungsplanung
Mit der «Bank Recovery and Resolution Directive» (BRRD) haben die europäischen Gesetzgeber Mindestvorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten eingeführt. Die BRRD wurde in Liechtenstein durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Dadurch ist ein gesetzlich basierter Mechanismus vorhanden, um dem «too big to fail»-Risiko von grossen, systemrelevanten Banken in einer Krise entgegenwirken zu können.
Die für Liechtenstein systemrelevanten Banken, zu denen auch die LLB AG zählt, sind verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Im Rahmen der Sanierungsplanung werden Massnahmen sowie Eskalationsprozesse dargelegt, welche dem Institut im Falle einer finanziellen Krisensituation zur Verfügung stehen. Durch Modellanalysen wird aufgezeigt, dass diese Massnahmen geeignet sind, in Krisenszenarien die finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen.
Die FMA hat per 1. Januar 2017 eine operativ unabhängige Organisationseinheit als Abwicklungsbehörde geschaffen. Diese verfolgt insbesondere das Ziel, beim Ausfall eines Instituts erhebliche negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein zu vermeiden und Gelder sowie Vermögenswerte der Kunden zu schützen. Der Regulator stellt Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities, MREL), um das für den Fall einer Abwicklung verfügbare Kapital zur Herabschreibung oder Wandlung (Bail-in-Kapital) zu stärken. Dadurch soll die Abwicklungsfähigkeit erhöht und das Risiko, dass bei Bankenabwicklungen auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden muss, reduziert werden. Im Rahmen der BRRD II, welche Bestandteil des aktuellen EU-Bankenpakets ist, werden die Vorschriften in Bezug auf die Abwicklung und die MREL aktualisiert und ausgebaut. Die Umsetzung der BRRD II und die Festlegung der MREL sind in Liechtenstein im Mai 2023 erfolgt (SAG II).
Regulatorische Entwicklung im Nachhaltigkeitskontext
Die Europäische Union (EU) fördert eine nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftssystems und hat sich den Zielen des Pariser Klimaabkommens sowie der UN-Agenda 2030 verschrieben. Mit dem Aktionsplan «Finanzierung von nachhaltigem Wachstum» stösst die EU eine Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft an. Die Einbettung von Nachhaltigkeitsaspekten in das Risikomanagement sowie die Förderung von Transparenz sind zentrale Punkte des Aktionsplans. Für das Erreichen der von der Europäischen Union bis zum Jahr 2050 anvisierten Klimaneutralität bedarf es einer signifikanten Reduktion des CO2-Ausstosses, die durch «grüne» Finanzierungen und Investitionen unterstützt werden soll.
Dem Aktionsplan folgend wurden in der EU verschiedene Gesetzesinitiativen gestartet. Im Speziellen zu erwähnen sind:
- Verordnung (EU) 2019 / 2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR);
- Verordnung (EU) 2020 / 852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 / 2088 (Taxonomie-VO);
- Richtlinie (EU) 2022 / 2464 zur Änderung der Verordnung (EU) 537 / 2014 und der Richtlinien 2004 / 109 / EG, 2006 / 43 / EG sowie 2013 / 34 / EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD);
- Delegierte Verordnung (EU) 2021 / 1253 zur Abänderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017 / 565 (MiFID II);
- Delegierte Verordnung (EU) 2021 / 1269 zur Abänderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017 / 593 (Produktüberwachung);
- Delegierte Verordnung (EU) 2021 / 1255 zur Abänderung der Delegierten Verordnung (EU) 231 / 2013 (AIFM);
- Delegierte Verordnung (EU) 2021 / 1270 zur Abänderung der Delegierten Verordnung (EU)2010 / 43 / EU (OGAW).
Die Tochtergesellschaften der LLB in Österreich (Bank und Kapitalanlagegesellschaften) sind direkt von den EU-Regulierungen betroffen. Für die LLB in Liechtenstein sind sie über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ebenso von Relevanz, wobei die Anwendungszeitpunkte je nach Gesetz variieren können.
Im Berichtsjahr wurde das regulatorische Monitoring konsequent weiterverfolgt. Zudem haben wir die Umsetzung der verschiedenen Rechtsvorschriften vorangetrieben, sodass die regulatorischen Vorgaben schrittweise implementiert werden konnten. Um den Anforderungen der regulatorischen Nachverfolgung und Umsetzung gerecht zu werden, wurde die Abteilung Group Corporate Compliance um einen Senior Compliance Officer erweitert, der sich auf die ESG-Compliance-Funktion fokussiert.
Die LLB-Gruppe ist bestrebt, das Thema Nachhaltigkeit verstärkt in ihre Produkte, in ihr Risikomanagement und insbesondere in die Kundenberatung zu integrieren. Wir unterstützen daher die Anstrengungen der Gesetzgeber, relevante Standards und Transparenzvorgaben für ein nachhaltiges Finanzwesen zu schaffen.