Cookies auf der LLB-Webseite

Cookies helfen uns, neben dem technischen Betrieb der Webseiten auch deren Ausrichtung auf Ihre Bedürfnisse und Interessen zu verbessern. Wir bitten Sie daher um die Zustimmung neben technisch notwendigen Cookies auch Cookies für Analysezwecke einsetzen zu dürfen.Mehr lesen

Alle zulassen Nur Notwendige zulassen Cookies verwalten
LLB Geschäftsbericht 2022 en

Werte und Unternehmensführung

Information checkedInformation unaudited Information geprüft Information ungeprüft Werte und Unternehmensführung

Die Werte «integer», «respektvoll», «exzellent» und «wegweisend» (siehe Kapitel «Strategie und Organisation») bilden die Grundlage für die Unternehmensführung der LLB-Gruppe. Unser Verhaltenscodex, der «Code of Conduct», schafft einen verlässlichen Orientierungsrahmen für ein wertebasiertes und zukunftsgerichtetes Handeln aller Mitarbeitenden (siehe Kapitel «Mitarbeitende»).

Verantwortungsvolle Unternehmensführung

Für das nächste Jahr planen wir eine Aktualisierung des «Code of Conduct» mit der Absicht, das Thema Menschenrechte stärker zu inkludieren. Ebenso streben wir an, einen «Code of Conduct» für unsere Lieferanten zu erstellen, um diesen den Anstoss zu geben, noch nachhaltiger zu handeln. Dabei orientieren wir uns stets an den Anliegen unserer Kunden und achten speziell darauf, deren Sicherheitsbedürfnis und unsere Massstäbe für den Datenschutz bei der Nutzung verschiedener Vertriebskanäle jederzeit zu erfüllen (siehe Kapitel «Finanz- und Risikomanagement»). Ziel ist es, mit guten Produkten und Dienstleistungen zu überzeugen. Als Bank für Land und Leute ist es der LLB ein Anliegen, attraktive und innovative Preismodelle anzubieten (siehe Kapitel «Nachhaltigkeit im Bankgeschäft»).

Corporate Governance und Unternehmenskultur

Die LLB-Gruppe fördert Fairness, Transparenz und Verantwortlichkeit sowie ein ethisch korrektes und gesetzestreues Handeln ihrer Mitarbeitenden. Dadurch schützen wir die Interessen unserer Stakeholder und gewährleisten eine nachhaltig gute Unternehmensführung. Damit können wir zu einer sozial gerechteren Gesellschaft und Wirtschaft beitragen.

Im Rahmen ihrer Corporate Governance stellt die LLB eine verantwortungsvolle Leitung, Kontrolle und Transparenz sicher. Als börsenkotiertes Unternehmen bilden die Richtlinien der SIX Exchange Regulation zur Corporate Governance (RLCG) die wesentliche Grundlage für die Unternehmensführung. Zusätzlich geben das liechtensteinische Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz (ÖUSG) und das Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG) den Handlungsrahmen vor. Die Umsetzung der Steuerkonformitätsstrategie sowie die Einhaltung des AIA und des FATCA-Abkommens wird durch die Abteilung Group Tax Compliance sichergestellt.

Die Unternehmenskultur ist neben der Strategie ein entscheidender Erfolgsfaktor. Deshalb fördert die LLB die Umsetzung interner Regeln, Prozesse und Praktiken, die zu ethischen Verhaltensweisen, Fairness und Transparenz führen. Unser Verhaltenskodex schafft einen verlässlichen Orientierungsrahmen für ein wertebasiertes und verantwortungsbewusstes Handeln aller Mitarbeitenden, das den gesetzlichen Anforderungen, aber auch den ethischen und gesellschaftlichen Massstäben gerecht wird.

Compliance- und Rechtsrisiken

Als Compliance- und Rechtsrisiken gelten bei der LLB-Gruppe die Risiken von Verstössen gegen gesetzliche und regulatorische Vorschriften sowie gegen Standards, die zu Sanktionen und in der Folge insbesondere zu finanziellen Verlusten oder Reputationsschäden führen können. Die Sicherstellung einer guten Compliance ist eine anspruchsvolle Führungsaufgabe. Der Verwaltungsrat der LLB gibt die Leitplanken vor und erhält von Group Legal & Compliance jährlich einen schriftlichen Bericht über Compliance-Risiken und getroffene Massnahmen. Der Geschäftsbereich informiert, unterstützt und berät die Gruppenleitung bei der Einschätzung und Überwachung der Compliance-Risiken. Mit zentralen Compliance-Themen, wie der Beobachtung der regulatorischen Änderungen, der Implementierung von neuen Vorgaben, dem Training der Mitarbeitenden und der Überwachung, beschäftigen sich entsprechende Abteilungen. Dazu gehören beispielsweise Group Regulatory Compliance, Group Financial Crimes Compliance und Group Tax Compliance.

Zu sämtlichen zentralen Themen, so auch zum Whistleblowing, existieren interne Regelwerke. Wer Informationen über unzulässige Verhaltensweisen von Mitarbeitenden der LLB-Gruppe hat, die deren Compliance-Grundsätzen widersprechen und der Bank zum Nachteil gereichen könnten, hat die Möglichkeit, sich schriftlich, mündlich oder elektronisch an eine bankinterne Whistleblowing-Stelle zu wenden. Neu kann dies auch über ein separates Tool erfolgen, welches eine anonyme Meldung und Kommunikation mit der Bank ermöglicht. Die Whistleblowing-Stelle geht diesen Hinweisen nach, beurteilt, ob ein allfälliger Verstoss gegen Gesetze, Regelwerke, die guten Sitten oder Ähnliches vorliegt, und ordnet die Information entsprechend ein. Die hinweisgebende Person wird geschützt und darf aufgrund ihrer Meldung keine Nachteile erleiden. Liegt ein Compliance-Verstoss vor, wird dieser in einem geregelten internen Prozess beurteilt und wenn nötig auch geahndet.

Im Berichtsjahr wurden gegen die LLB keine Strafen oder Bussen aufgrund von Verstössen gegen gesetzliche oder regulatorische Vorschriften verhängt. Wir erwarten von sämtlichen Mitarbeitenden, dass sie sich am Verhaltenskodex orientieren, integer handeln und die professionellen Standards sowie die geltenden Gesetze, Vorschriften und Richtlinien einhalten.

Die konstante Anpassung der Sicherheitsinfrastrukturen sowie der Monitoring- und Analysesysteme bildet neben der Ausbildung der Mitarbeitenden die Grundlage zur Vermeidung missbräuchlichen Verhaltens. Die internen Weisungen und Massnahmen werden regelmässig an geänderte Rahmenbedingungen, wie beispielsweise regulatorische Entwicklungen, angepasst.

Risiko- und Reputationsmanagement

Das proaktive Chancen- und Risikomanagement der LLB-Gruppe ermöglicht die rechtzeitige Erkennung und Minderung von Risiken. Diese können nicht nur die Stellung der LLB im Markt, in der Öffentlichkeit sowie bei Kunden und Mitarbeitenden massgeblich beeinflussen, sondern auch den Geschäftserfolg. Durch gesetzeskonformes und achtsames Handeln können wir Risiken weiter minimieren und unsere Reputation sowie den guten Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein aufrechterhalten. Zusätzlich sind wir darauf bedacht, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen, sodass rasch geeignete Massnahmen ergriffen werden können. Dadurch sichern wir nicht nur das Fortbestehen unseres Unternehmens, sondern schützen auch unsere Kunden und alle weiteren Stakeholder.

Um dies zu gewährleisten, verfolgt die LLB einen ganzheitlichen Ansatz im Reputations- und Risikomanagement mit organisatorischen und unabhängigen Kontrollprozessen und -instanzen. Der Verwaltungsrat der LLB-Gruppe legt mit Unterstützung des Group Risk Committee die grundsätzliche Risikostrategie, Risikopolitik und Risikotoleranz fest. Die Gruppenleitung ist für die Umsetzung der Risikomanagementprozesse innerhalb des vorgesehenen Handlungsspielraums zuständig. Diverse Risk Committees stehen der Gruppenleitung unterstützend zur Seite.

Die Abteilung Group Credit & Risk Management identifiziert, bewertet und überwacht Risiken. Über die Schlüsselrisiken der LLB-Gruppe erstattet sie dem Verwaltungsrat und der Gruppenleitung Bericht. Die Division ist funktional und organisatorisch unabhängig von den operativen Einheiten und unterstützt die Gruppenleitung in der Steuerung des Gesamtrisikos.

Digitalisierung

Für die LLB-Gruppe sind Digitalisierung und Innovationskraft von grösster Wichtigkeit. Schon seit Jahrzehnten befindet sich das Bankgeschäft im digitalen Wandel. Ausgehend von der Abwicklung im Kernbankensystem, wurden sukzessive weitere Prozesse digitalisiert, bis der Wandel letztlich auch das Kundengeschäft erreichte. Mit Ausnahme von Bargeld gibt es keine Finanzdienstleistung mehr, die ausschliesslich in der physischen Welt genutzt wird. Die steigende Technologiedurchdringung im Alltag führt ausserdem dazu, dass auch die zwischenmenschliche Interaktion, beispielsweise im Beratungsgespräch, immer stärker digital unterstützt wird.

Um weiterhin erfolgreich zu sein, sind wir entsprechend bestrebt, die Chancen der Digitalisierung in unseren Prozessen sowie bei der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Unsere Innovationskraft ermöglicht es uns, Wettbewerbsvorteile aus der Digitalisierung zu ziehen: Mit unseren Angeboten, die den sich verändernden Bedürfnissen entsprechen, schaffen wir Kundenerlebnisse. Geringere Entwicklungskosten sowie eine bessere Skalierbarkeit der Produkte und Dienstleistungen haben dabei einen zusätzlich positiven Effekt auf die Wirtschaftlichkeit der LLB, was letztendlich auch unseren Stakeholdern zugutekommt. Gleichzeitig sind wir darauf bedacht, allfälligen negativen Auswirkungen der Digitalisierung für unsere Kunden, Mitarbeitenden und die Gesellschaft aktiv zu begegnen. Digitalisierung kann bei der LLB intern zu einer Änderung von Stellenanforderungen führen. Weitere mögliche Folgen sind eine Reduktion von Servicelevels und anonymen Services oder gar manipulative Techniken im Online-Vertrieb. Wir sind uns der negativen Effekte bewusst und wollen diesen mit unseren Lösungsansätzen gegensteuern. So führen wir durch unsere Omnichannel-Beratung weiterhin einen physischen Kanal, setzen hohe Standards für Datenschutz und fördern eine ehrliche sowie transparente Kommunikation.

Die LLB hat sich mit dem Programm «LLB.ONE» das Ziel gesetzt, ihre Kernprozesse bis 2026 End-to-End, das heisst vom Erstkontakt bis zur Beendigung einer Kundenbeziehung, zu optimieren und zu digitalisieren. Dafür wurde ein Investitionsbudget von CHF 100 Mio. bereitgestellt. Mit «LLB.ONE» hat sich die LLB zu einem Zero-Based Design-Ansatz verpflichtet. Das bedeutet, dass bestehende Strukturen konsequent hinterfragt und bei Bedarf umgestaltet werden. Kernkomponenten, die bereits neu aufgesetzt wurden, umfassen die Erfolgsmessung von Projekten und Initiativen, den Einbezug von Kunden und externen Stakeholdern in die laufende Entwicklung sowie eine stetige Überprüfung der eigenen internen Arbeiten.

Im Bereich Digitalisierung und Innovation stand für die LLB im Jahr 2022 «Nachhaltigkeit» im Mittelpunkt. Neben der Verankerung von Nachhaltigkeit als eine der drei strategischen Zielsetzungen der Gruppe hat die LLB das Thema mit einem konkreten Angebot am Markt unterlegt: «wiLLBe» erlaubt nachhaltiges Investieren, basierend auf personalisierten Nachhaltigkeitshemen. Mit «wiLLBe» wurde 2022 das erste vollständig digitale Angebot der LLB-Gruppe lanciert. Die nachhaltige Investment App ermöglicht ein papierloses Onboarding in wenigen Minuten und bietet dem Retail-Publikum erstmals eine Vermögensverwaltung mit Einzeltiteln zu sehr kompetitiven Kosten an.

Die grösste Herausforderung für die LLB, aber auch für die gesamte Branche, wird in den kommenden Jahren darin bestehen, trotz Komplexität im regulatorischen Bankenumfeld effiziente und skalierbare digitale Lösungen zu integrieren und gleichzeitig den Kunden einen maximalen Nutzen zu bieten.

Regulatorische Vorgaben und Entwicklungen

Die LLB erachtet es als höchste Priorität, in einem stark regulierten Geschäftsumfeld die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen laufend zu beobachten, wo sinnvoll und möglich mitzugestalten und sich frühzeitig auf die Neuerungen vorzubereiten. Die Mitarbeitenden setzen die regulatorischen Vorgaben um und leisten somit einen essenziellen Beitrag zum Geschäftserfolg und zur guten Reputation der LLB.

Die wichtigsten regulatorischen Vorgaben und Entwicklungen des Berichtsjahres sind nachfolgend zusammengefasst. Wir haben uns dabei vor allem auf Regulierungen fokussiert, die aufgrund ihrer Aktualität im Berichtsjahr von besonderer Bedeutung gewesen sind. Weitere regulatorische Vorgaben, die für die LLB-Gruppe von Relevanz sind, können unter anderem auch in den Geschäftsberichten der Vorjahre nachgelesen werden.

Unsere Nachhaltigkeitsstrategie richtet sich neben dem Fokus auf die Meisterung einiger der grössten gesellschaftlichen Herausforderungen auch auf die damit verbundenen regulatorischen und politischen Anforderungen aus. Hier ist speziell die Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie) von grosser Bedeutung. Dies macht sich bemerkbar wie in nachfolgenden Kapiteln beschrieben, auf die Kernstrategie, die Produktenentwicklungen sowie den Umgang mit unseren Kunden und Stakeholdern. Die massgeschneiderte Umsetzung der EU-Taxonomie trägt zur Weiterentwicklung unserer eigenen Ambitionen bei und wird innerhalb der LLB-Gruppe koordiniert und umgesetzt.

Umsetzung regulatorischer Vorgaben 2015–2022

2015

  • 4. EU-Geldwäschereirichtlinie
  • Unterzeichnung Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA) Liechtenstein / EU

2016

  • Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities Directive V (UCITS V)
  • Totalrevision Investmentunternehmensgesetz (IUG)
  • Implementierung AIA

2017

  • Revision Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

2018

  • Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II)
  • EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • EU-Amtshilfe-Richtlinie

2019

  • Einlagensicherungsrichtlinie (ESRL)
  • EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2

2020

  • Umsetzungsprojekt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) / Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Schweiz

2021

  • Anpassung Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäschereirichtlinie

2022

  • Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung)
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) und der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung)
  • Anpassung des FL-Bankengesetzes und der Bankenverordnung zur Umsetzung der Capital Requirements Directive V (CRD V)

Regulatorische Offenlegungspflicht gemäss Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung

Ziel des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums ist es, Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken. Dazu ist ein einheitliches Verständnis darüber, was als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gilt, massgebend. Diese Voraussetzung wurde mit der zum 1. Mai 2022 in Liechtenstein in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomie) geschaffen. Neben den Kriterien, die eine Einstufung einer Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig ermöglichen, legt die EU-Taxonomie umfassende Berichtspflichten für Kreditinstitute fest.

Nach Artikel 3 der EU-Taxonomie gilt eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu einem der nachstehenden Umweltziele leistet. Gleichzeitig darf die Wirtschaftsaktivität keines der anderen Umweltziele negativ beeinträchtigen und muss gesetzlich festgelegte Standards zum Mindestschutz erfüllen.

Die nachstehenden sechs Umweltziele stellen den Massstab für die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit einer wirtschaftlichen Aktivität im Sinne der EU-Taxonomie dar:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen
  4. Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung von Verschmutzung
  6. Schutz von Ökosystemen und Biodiversität

Unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beiträgt und nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der übrigen Umweltziele führt, wird anhand der in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 enthaltenen technischen Bewertungskriterien bestimmt. Die technischen Bewertungskriterien für die übrigen Umweltziele werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 per delegierten Rechtsakt erlassen.

Nach Artikel 8 der EU-Taxonomie ist die LLB-Gruppe verpflichtet, Angaben darüber offenzulegen, in welchem Umfang die gesamten Aktiva der LLB-Gruppe mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die im Sinne der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten. Die Berichtspflichten werden in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 konkretisiert und treten bis zum Berichtsjahr 2025 schrittweise in Kraft.

Die für das Berichtsjahr 2022 geltende Berichtspflicht umfasst einerseits den Anteil der Risikopositionen in Zusammenhang mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten. Dies entspricht dem Anteil der gesamten Aktiva, der mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 beschrieben sind. Die Erfüllung der technischen Bewertungskriterien sowie die Einhaltung der Mindestschutzstandards ist hierfür nicht wesentlich. Zudem ist für das Berichtsjahr 2022 der Anteil der Risikopositionen in Zusammenhang mit nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Aktiva offenzulegen. Gleiches gilt für den Anteil der Risikopositionen gegenüber supranationalen Emittenten, Zentralbanken und Staaten an den gesamten Aktiva, den Anteil der Derivate an den gesamten Aktiva, den Anteil der Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, an den gesamten Aktiva, den Anteil der kurzfristigen Interbankenkredite an den gesamten Aktiva sowie den Anteil des Handelsportfolios an den gesamten Aktiva. Neben den quantitativen Angaben umfasst die Berichtspflicht für das Jahr 2022 zudem qualitativen Angaben gemäss Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.

Die Analyse der Taxonomiefähigkeit ist ein Zwischenschritt der Berichtspflicht und entspricht bis zum Inkrafttreten der vollen Berichtspflicht gemäß Artikel 10 der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der vollständigen Einhaltung der regulatorischen Anforderungen gemäss Artikel 8 der EU-Taxonomie.

Ab dem Berichtsjahr 2023 ist die LLB-Gruppe verpflichtet, den Anteil der Risikopositionen in Zusammenhang mit taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten1 zu einem definierten Teil der Aktiva offenzulegen. Mit diesem sogenannten Green Asset Ratio (GAR) lässt sich schliesslich eine Aussage darüber treffen, in welchem Umfang das Geschäftsvolumen der LLB-Gruppe mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden ist, die im Sinne der EU-Taxonomie ökologisch nachhaltig sind.

Um eine Vergleichbarkeit im Zeitablauf zu ermöglichen, entspricht die Berechnung der Kennzahlen für das Berichtsjahr 2022 den Vorgaben für die Berechnung des GAR.

1Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltzielen leistet, keines der anderen Umweltziele negativ beeinträchtigt und alle sozialen Mindeststandards erfüllt sind.

Als Bezugsgröße für die Berechnung der sieben nachstehenden Kennzahlen wurden daher die Gesamtaktiva abzüglich der Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten im Nenner verwendet. Gemäss Artikel 7 und Anhang V der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 wurden zudem folgende Risikopositionen im Zähler für die Berechnung der ersten beiden Kennzahlen ausgeschlossen:

  • Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten
  • Derivate
  • Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte
  • kurzfristige Interbankenkredite

Der Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind, wurde für das Berichtsjahr 2022 aufgrund der limitierten Datenverfügbarkeit nicht vorgenommen.

Zur Berechnung der Kennzahlen für das Berichtsjahr 2022 wurde auf das aufsichtsrechtliche Financial Reporting zurückgegriffen und der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis zugrunde gelegt. Die nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der für das Berichtsjahr 2022 geltenden Berichtspflichten in einer Übersicht zusammen.

 

Anteile in % der gesamten Aktiva 2

Anteil der Risikopositionen in Zusammenhang mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten

21 %

Anteil der Risikopositionen in Zusammenhang mit nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten

76 %

Weitere Risikopositionen

 

Anteil der Derivate

2 %

Anteil der Unternehmen, die nicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU verpflichtet sind

k.A.

Anteil des Handelsbestands

0 %

Kurzfristige Interbankenkredite 3

1 %

 

 

Von der Berechnung ausgenommene Risikopositionen

 

Anteil der Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten an den gesamten Aktiva

33 %

 

 

2 Exklusive Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten

3 Laufzeit < 1 Jahr

Finanzplatzstrategie

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein weiter zu stärken, hat die Regierung 2019 eine umfassende Finanzplatzstrategie veröffentlicht. Der eingeschlagene Weg der Steuerkonformität soll konsequent fortgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Einhaltung internationaler Regeln und Standards. Im Zentrum stehen zudem der uneingeschränkte und gleichberechtigte Zugang zu den Märkten sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen. Zusätzlich hat die Regierung vier strategische Ziele festgelegt, um im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung internationalen Erwartungen zu genügen. Der Dialog mit wichtigen Partnerstaaten soll intensiviert werden. So wird die Mitgliedschaft in internationalen Gremien wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) weiterhin geprüft. Ausserdem misst die Regierung dem Bereich Digitalisierung und Blockchain-Technologie grosse Bedeutung bei. Mit dem Blockchain-Gesetz (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz, TVTG) hat Liechtenstein als erster Staat weltweit eine Rechtsgrundlage für die Token-Ökonomie geschaffen.

Internationale Steuerthemen

Offenlegung grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle

Die OECD bezeichnet den Mangel an umfassenden und relevanten Informationen über potenziell aggressive oder missbräuchliche Steuerplanungsstrategien als eine der wesentlichen Herausforderungen für Steuerbehörden. In diesem Zusammenhang hat die EU mit der 2018 in Kraft getretenen Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie (Richtlinie 2011 / 16 / EU – «DAC 6») eine Offenlegungspflicht für grenzüberschreitende Steuerplanungsmodelle eingeführt, die sich an EU-Intermediäre (insbesondere Treuhänder, Anwälte, Steuerberater und Banken) richtet.

Internationale Zusammenarbeit bei Steuerthemen

Dem Land Liechtenstein ist es ein Anliegen, ein attraktives Steuersystem zu haben, das den europarechtlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung trägt. Es setzt in diesem Zusammenhang seit Anfang 2016 mit 114 Partner- beziehungsweise meldepflichtigen Staaten den internationalen automatischen Informationsaustausch um. Mit den USA wurde 2014 das FATCA-Abkommen geschlossen. Das Global Forum der OECD hat im November 2021 bestätigt, dass Liechtenstein vollständig im Einklang mit den Anforderungen der OECD steht, und den liechtensteinischen Rechtsrahmen als «in Place» bezeichnet, was dem höchsten Rating entspricht.

Pläne für internationale Konzernbesteuerung

Während die im Herbst 2019 von der OECD vorgelegten Pläne für eine international abgestimmte Digitalsteuer weiterhin in Bearbeitung sind, haben die G20-Staaten im Herbst 2021 eine globale Mindeststeuer für Konzerne auf den Weg gebracht, welche ab 2023 gelten soll.

Zugang zum EU-Markt

Liechtenstein hat dank der EWR-Mitgliedschaft uneingeschränkten Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Davon profitiert insbesondere der international ausgerichtete Fondsstandort. Dieser besitzt eine kundenorientierte und auf Investorenschutz ausgelegte Rechtsgrundlage. Das Fondsrecht besteht aus drei Säulen: dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, 2011), dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG, 2013) und dem 2016 revidierten Gesetz über Investmentunternehmen (IUG).

Datenschutz und Cybersicherheit

Durch die zunehmende Digitalisierung spielen der Schutz von Kundendaten sowie die Informationssicherheit in der Bankpraxis eine grundlegende Rolle. Hoch entwickelte informationsverarbeitende Systeme, die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität garantieren, schützen vor Gefahren und Bedrohungen und helfen bei der Vermeidung von Schäden sowie bei der Minimierung von Risiken. Mit entsprechenden technischen Vorkehrungen hinsichtlich der Informationssicherheit und des Datenschutzes können wir den reibungslosen Betrieb digitaler Systeme gewährleisten, Vertrauen bei Kunden und Mitarbeitenden schaffen und die wirtschaftlichen Aktivitäten in Liechtenstein fördern. Damit kann die LLB zum Schutz der kritischen Infrastruktur des Landes beitragen.

Hauptverantwortlich für den Datenschutz und den Schutz von Kundendaten ist die Abteilung Group Information Security. Die Gesetze und aufsichtsrechtlichen Richtlinien in Liechtenstein, in der Schweiz und in Österreich sowie die spezifischen Vorschriften in unseren Zielmärkten (insbesondere Bankengesetz, Datenschutzgesetz, DSGVO, FINMA- und FMA-Vorgaben) regeln klar und verbindlich die Verantwortlichkeiten und Massnahmen zum Schutz der Kundendaten sowie der Informationssicherheit. Personenbezogene Daten bearbeiten wir im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung. Bei der LLB-Gruppe sind die Prinzipien und Grundsätze in unternehmensweit gültigen Weisungen festgelegt. Mitarbeitende werden regelmässig im verantwortungsbewussten Umgang mit Kundendaten und Informationen geschult und dafür sensibilisiert.

Die Standards für Cybersicherheit sind in der LLB-Gruppe sehr hoch. Spezialisten des zuständigen Datacenter analysieren laufend neue Cyberbedrohungen und ergreifen, je nach Risiko, die entsprechenden Abwehrmassnahmen. Externe Vergleiche und Penetrationstests garantieren kontinuierlich ein gutes Sicherheitsniveau.

Die LLB registrierte im Berichtsjahr keine begründeten Beschwerden in Bezug auf die Verletzung des Schutzes und den Verlust von Kundendaten.

EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Die LLB hat die Vorgaben der europäischen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) gruppenweit umgesetzt. Die Verordnung reguliert und vereinheitlicht die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und öffentliche Stellen. Die LLB hat die entsprechenden Regeln für die ganze Unternehmensgruppe erstellt und die notwendigen Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen angemessen umzusetzen.

Datenschutzgesetze Schweiz / Dubai (DIFC)

Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde im Jahr 2020 totalrevidiert und zu einem Teil an die EU-DSGVO angepasst. Es behält aber eine eigene Grundkonzeption bei. Das Gesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft.

Im Dubai International Financial Centre (DIFC) ist am 1. Juli 2020 das neue Data Protection Law in Kraft getreten. Dieses setzt einen wichtigen Massstab für den Datenschutz im Nahen Osten und gleicht die Rechtslage weitgehend an die international nach und nach als Massstab geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung an.

Schutz vor Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Liechtenstein verfolgt in den Bereichen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Null-Toleranz-Politik. Als EWR-Mitglied hat das Land zwischenzeitlich die 5. EU-Geldwäschereirichtlinie umgesetzt und dabei neben Risiken im Zusammenhang mit den virtuellen Währungen auch die Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer verbessert. Zudem verschärft und harmonisiert die Richtlinie die Bewertung von Hochrisiko-Drittländern. Die Umsetzung dieser internationalen Vorgaben erfolgt innerstaatlich im Sorgfaltspflichtgesetz und in der Sorgfaltspflichtverordnung.

Einhaltung internationaler Standards

Die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) des Landes ist die zentrale Behörde zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie vertritt Liechtenstein im Expertenausschuss zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der EU. Mit der aktuellen Fassung des FIU-Gesetzes von 2019 und den Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz 2021 stellt Liechtenstein die volle rechtliche Konformität mit dem internationalen Standard sicher.

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat 2002, 2007, 2013 / 2014 (gemeinsam mit Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates) geprüft, inwieweit die liechtensteinischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den «Financial Action Task Force»-Standards (FATF 40 + 9 Empfehlungen) entsprechen. Der IWF und Moneyval haben Liechtenstein bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuletzt ein positives Zeugnis ausgestellt. Nach der 2016 / 2017 durchgeführten nationalen Risikoanalyse (NRA I) und der Aktualisierung im Jahr 2020 (NRA II) hat Liechtenstein im Herbst 2021 das Moneyval-Länderexamen absolviert, um die Effektivität der Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu beurteilen. Moneyval attestiert Liechtenstein in seinem finalen Bericht vom 29. Juni 2022 ein hohes Mass an Effektivität bei der Erkennung von Geldwäsche- und Terrorismusrisiken und lobt das Land für ein umfassendes sowie konvergentes Verständnis in Bezug auf seine zentralen Risiken in diesem Bereich. In fünf von elf Effektivitätsratings erhält Liechtenstein das Prädikat «substantial». Auch hinsichtlich der technischen Compliance betreffend die 40 FATF-Empfehlungen bekommt das Land sehr gute Noten.

Konsumentenschutz

MiFID II / Liechtenstein

Der Bankenplatz Liechtenstein und damit auch die LLB haben die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive II» (MiFID II) umgesetzt. Diese vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen. Seit Januar 2018 gilt auch die dazugehörige Verordnung (MiFIR), womit signifikante Änderungen gegenüber den bisher geltenden Gesetzen in Kraft traten. Diese betreffen insbesondere die Stärkung des Anlegerschutzes sowie die Verbesserung von Integrität und Transparenz der Finanzmärkte. Der Hochfrequenzhandel unterliegt einer Regulierung und wird von der Aufsicht kontrolliert; die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen sind streng. Sowohl bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale als auch bei der Telefonberatung muss europaweit umfassend aufgezeichnet und dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.

FIDLEG / Schweiz

Die Schweiz hat im November 2019 entschieden, im Bereich Anlegerschutz mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ein ausgewogenes und zeitgemässes Gesamtkonzept umzusetzen. Die beiden Gesetze sind seit Januar 2020 in Kraft und zielen darauf ab, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Finanzintermediäre zu schaffen und den Kundenschutz zu verbessern. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Zudem sieht es Prospektpflichten vor und verlangt für Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister.

Spielregeln im EU-Zahlungsverkehrsmarkt

Für die LLB sind die Harmonisierung und die Digitalisierung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes ein wichtiges Thema. Als EWR-Land übernahm Liechtenstein 2019 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2). Das revidierte Zahlungsdienstegesetz ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten. Die PSD2 bringt neue Informations- und Haftungsvorschriften für Zahlungsdienstleister, die einen stärkeren Schutz der Kunden gewährleisten sollen. Darüber hinaus sind strenge Voraussetzungen für die Kundenauthentifizierung vorgeschrieben und der Anwendungsbereich der bisherigen Ausnahmen wird begrenzt. Dazu wurden zwei neue Typen von Finanzintermediären, namentlich der Zahlungsauslösedienstleister und der Kontoinformationsdienstleister, geschaffen. Bei der LLB sind die notwendigen Anpassungen zur Umsetzung der PSD2 erfolgt.

EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Die Richtlinie 2014 / 17 / EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist in den EU-Mitgliedstaaten seit 2014 in Kraft. Sie hat im EU-Binnenmarkt einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Vergabe von Hypothekarkreditverträgen an Verbraucher geschaffen. Als EWR-Mitglied war Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie in das nationale Recht zu überführen. Dies ist mittels dem seit 1. April 2021 geltenden Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz erfolgt. Die Richtlinie dient dem Schutz der Konsumenten bei der Kreditaufnahme für den Erwerb von Wohnimmobilien. Die Banken haben aufgrund der Richtlinie bei der Vergabe der Kredite zahlreiche Pflichten zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Anforderungen an (vor-)vertragliche Informationspflichten, die Prüfung der Kreditwürdigkeit sowie die hinreichende Qualifikation der Bankmitarbeitenden, die sich mit der Kreditvergabe befassen.

Die LLB hat die Regeln umgesetzt und in die entsprechenden Prozesse einfliessen lassen, wovon insbesondere auch der Beratungsablauf betroffen ist.

Eigenkapitalanforderungen

Überarbeitung der EU-Bankenregulierung

Mit dem neuen EU-Bankenpaket, welches am 20. Mai 2019 von den europäischen Gesetzgebern veröffentlicht wurde, sind durch die Änderungen der «Capital Requirements Regulation II» (CRR II) und der «Capital Requirements Directive V» (CRD V) auf europäischer Ebene weitere wichtige Bestandteile des Ende 2017 im Wesentlichen fertiggestellten Basel-III-Rahmenwerks gültig. Die CRR II ist in der EU seit Juni 2021 anzuwenden und die CRD V musste von den EU-Mitgliedstaaten bis 28. Dezember 2020 umgesetzt werden. In Liechtenstein wurden die CRR II und die CRD V per 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt.

Transparenzverordnung und Taxonomie (Regulierung im Nachhaltigkeitsbereich)

Der EU-Aktionsplan für nachhaltige Finanzen, den die Europäische Kommission im März 2018 verabschiedete, zielt unter anderem darauf ab, den Beitrag des Finanzsektors zu nachhaltigem und integrativem Wachstum durch Finanzierung der langfristigen Bedürfnisse der Gesellschaft zu verbessern sowie die Finanzstabilität dadurch zu stärken, dass die Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG) bei Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Dies betrifft die LLB AG und die LLB Österreich, ebenso wie andere Institute in Liechtenstein und in der Schweiz. Hintergrund sind die schrittweise schärferen Anforderungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Anstrengungen zur Sicherung des EU-Marktzugangs für Schweizer Finanzdienstleister sowie die steigenden Erwartungen aller Marktteilnehmer. Die LLB-Gruppe verfolgt diese Entwicklung daher aufmerksam und leitet die nötigen Schritte ein, um den neuen Anforderungen entsprechen zu können.

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (ESRL)

Die ESRL verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, zumindest eine nationale Sicherungseinrichtung anzuerkennen, die für die Durchführung der Einlagensicherung bei Banken zuständig ist. Jede Bank muss einer Einlagensicherungseinrichtung angehören, die von einer nationalen Behörde zu beaufsichtigen ist. Diese Funktion kommt in Liechtenstein der Finanzmarktaufsicht zu. Das neue Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) ist 2019 in Kraft getreten.

In einem Sicherungsfall würde die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) dafür sorgen, dass die finanziellen Konsequenzen für Einleger und Anleger zumindest abgefangen werden, indem Einlegerforderungen aus erstattungsfähigen Einlagen bis CHF 100'000.– beziehungsweise Anlegerforderungen bis zu einer Höhe von CHF 30'000.– gedeckt sind. Unter erstattungsfähigen Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- oder Festgelder zu verstehen.

Sanierungs- und Abwicklungsplanung (SAG)

Mit der «Bank Recovery and Resolution Directive» (BRRD) haben die europäischen Gesetzgeber Mindestvorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten eingeführt. Die BRRD wurde in Liechtenstein durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Dadurch steht ein gesetzlich basierter Mechanismus zur Verfügung, um dem «too big to fail»-Risiko von grossen, systemrelevanten Banken in einer Krise entgegenwirken zu können.

Die für Liechtenstein systemrelevanten Banken, zu denen auch die LLB AG zählt, sind verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Im Rahmen der Sanierungsplanung werden Massnahmen sowie Eskalationsprozesse dargelegt, welche dem Institut im Falle einer finanziellen Krisensituation zur Verfügung stehen. Durch Modellanalysen wird aufgezeigt, dass diese Massnahmen geeignet sind, in Krisenszenarien die finanzielle Solidität des Instituts wiederherzustellen.

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat per 1. Januar 2017 eine operativ unabhängige Organisationseinheit als Abwicklungsbehörde geschaffen. Diese verfolgt insbesondere das Ziel, beim Ausfall eines Instituts erhebliche negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein zu vermeiden und Gelder sowie Vermögenswerte der Kunden zu schützen. Zur Stärkung des für den Fall einer Abwicklung zur Verfügung stehenden Kapitals zur Herabschreibung oder Wandlung (Bail-in-Kapital) werden seitens Regulator Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities, MREL) gestellt. Dadurch soll die Abwicklungsfähigkeit erhöht und das Risiko, dass bei Bankenabwicklungen auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden muss, reduziert werden. Im Rahmen der BRRD II, welche Bestandteil des aktuellen EU-Bankenpakets ist, werden die Vorschriften in Bezug auf die Abwicklung und die MREL aktualisiert und ausgebaut. Mit der Umsetzung der BRRD II und der Festlegung der MREL ist in Liechtenstein bis Mitte 2023 zu rechnen (SAG II).