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LLB Geschäftsbericht 2020 en

Werte und Unternehmensführung

Information checkedInformation geprüft Werte und Unternehmensführung

Wertebasiertes Handeln

Die Werte «integer», «respektvoll», «exzellent» und «wegweisend» (siehe Kapitel «Strategie und Organisation») bilden die Grundlage für die Unternehmensführung der LLB-Gruppe. Unser Verhaltenscodex, der «Code of Conduct», schafft einen verlässlichen Orientierungsrahmen für ein wertebasiertes und verantwortungsbewusstes Handeln aller Mitarbeitenden (siehe Kapitel «Mitarbeitende»). Dabei orientieren wir uns stets an den Bedürfnissen unserer Kunden und achten speziell darauf, deren Sicherheitsbedürfnis und unsere Massstäbe für den Datenschutz bei der Nutzung verschiedener Vertriebskanäle jederzeit zu erfüllen (siehe Kapitel «Finanz- und Risikomanagement»).

Unternehmenskultur und Wertebasis

Die Vision der LLB-Gruppe lautet: «Wir setzen Standards für Banking mit Werten.» Unsere Führungskräfte und Mitarbeitenden werden motiviert, entsprechend unseren Werten integer, respektvoll, exzellent und wegweisend zu handeln. Damit unsere Wertekultur im gesamten Unternehmen fest verankert ist, leben die Führungskräfte diese konsequent vor. Ausserdem lernen unsere Mitarbeitenden durch verschiedene «Live the brand»-Massnahmen unsere Wertebasis vertieft kennen.

Um mit den sich wandelnden Märkten und Kundenbedürfnissen Schritt halten zu können, sind wir auf Mitarbeitende angewiesen, die motiviert mitdenken und den Mut haben, Verbesserungsprozesse anzustossen. Im Rahmen des Projekts «Kulturreise» haben wir unsere Mitarbeitenden auch im Berichtsjahr ermuntert, Ideen einzubringen, zu hinterfragen und sich auszutauschen. Im Intranet, bei Mitarbeitergesprächen sowie durch Angebote für Führungskräfte wurden die Kernthemen der Kulturreise angesprochen und weiterentwickelt. Das Thema «Ownership and Delegation» war Bestandteil der Zielvereinbarungen aller Mitarbeitenden. Dabei wurde festgehalten, dass das Thema gemeinsam im Arbeitsalltag verankert und weiter vorangetrieben werden soll.

Regulatorische Vorgaben und Entwicklungen

Die LLB erachtet es als höchste Priorität in einem stark regulierten Geschäftsumfeld die aktuellen regulatorischen Entwicklungen laufend zu beobachten, wo sinnvoll und möglich mitzugestalten und sich frühzeitig auf die Umsetzung neuer Vorgaben vorzubereiten. Alle Mitarbeitenden tragen dazu bei, dass regulatorische Vorgaben umgesetzt werden und leisten somit einen essenziellen Beitrag zum Geschäftserfolg und zur guten Reputation der LLB. Die wichtigsten regulatorischen Vorgaben und Entwicklungen aus dem Berichtsjahr sind nachfolgend zusammengefasst. Wir haben uns dabei vor allem auf Regulierungen fokussiert, die aufgrund ihrer Aktualität im Berichtsjahr von besonderer Bedeutung gewesen sind. Weitere regulatorische Vorgaben, die für die LLB-Gruppe von Relevanz sind, können unter anderem auch in den Geschäftsberichten der Vorjahre nachgelesen werden.

Umsetzung regulatorischer Vorgaben 2009–2020

2009

  • 3. EU-Geldwäschereirichtlinie
  • Liechtenstein Declaration

2013

  • EU-Pass für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG)
  • Totalrevision Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)

2015

  • 4. EU-Geldwäschereirichtlinie
  • Unterzeichnung Abkommen zum automatischen Informations-austausch (AIA) Liechtenstein / EU

2016

  • Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities Directive (UCITS) V
  • Totalrevision Investmentunternehmensgesetz (IUG)
  • Implementierung AIA

2017

  • Revision SPG

2018

  • Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) II
  • EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • EU-Amtshilfe-Richtlinie

2019

  • Einlagensicherungsrichtlinie (ESRL)
  • EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2

2020

  • Umsetzungsprojekt Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) / Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Schweiz

    Finanzplatzstrategie

    Um die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Liechtenstein weiter zu stärken, hat die Regierung 2019 eine umfassende Finanzplatzstrategie veröffentlicht. Darin wird bekräftigt, dass der eingeschlagene Weg der Steuerkonformität konsequent fortgesetzt werden soll. Dasselbe gilt für die Einhaltung internationaler Regeln und Standards. Im Zentrum stehen zudem der uneingeschränkte und gleichberechtigte Zugang zu den Märkten sowie die Verbesserung der Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen. Zusätzlich hat die Regierung vier strategische Ziele festgelegt, um im Bereich der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung internationalen Erwartungen zu genügen. Der Dialog mit wichtigen Partnerstaaten soll noch intensiviert werden. So wird die Mitgliedschaft in internationalen Gremien wie dem Internationalen Währungsfonds (IWF) geprüft. Ausserdem misst die Regierung dem Bereich Digitalisierung und Blockchain-Technologie grosse Bedeutung bei. Mit dem Blockchain-Gesetz (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz TVTG) hat Liechtenstein als erster Staat weltweit eine Rechtsgrundlage für die Token-Ökonomie geschaffen.

    Internationale Steuerthemen

    Offenlegung grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle

    Die OECD bezeichnet den Mangel an umfassenden und relevanten Informationen über potenziell aggressive oder missbräuchliche Steuerplanungsstrategien als eine der wesentlichen Herausforderungen für Steuerbehörden. In diesem Zusammenhang hat die EU mit der 2018 in Kraft getretenen Änderung der EU-Amtshilfe-Richtlinie (Richtlinie 2011 / 16 / EU – «DAC 6») eine Offenlegungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle eingeführt, die sich an EU-Intermediäre (insbesondere Treuhänder, Anwälte, Steuerberater und Banken) richtet.

    Internationale Zusammenarbeit bei Steuerthemen

    Dem Land Liechtenstein ist es ein Anliegen, ein attraktives Steuersystem zu haben, das den europarechtlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung trägt. Das Land setzt in diesem Zusammenhang seit Anfang 2016 mit 114 Partner- beziehungsweise meldepflichtigen Staaten den internationalen automatischen Informationsaustausch um. Mit den USA wurde 2014 das FATCA-Abkommen geschlossen.

    Pläne für Digitalsteuer

    Die im Herbst 2019 von der OECD vorgelegten Pläne für eine international abgestimmte Digitalsteuer kommen nicht wirklich voran. Inwieweit diese konkretisiert und realisiert werden, ist noch offen.

    Zugang zum EU-Markt

    Liechtenstein hat dank der EWR-Mitgliedschaft uneingeschränkten Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Davon profitiert insbesondere der international ausgerichtete Fondsstandort. Dieser besitzt eine kundenorientierte und auf Investorenschutz ausgelegte Rechtsgrundlage. Das Fondsrecht besteht aus drei Säulen: dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, 2011), dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG, 2013) und dem 2016 revidierten Gesetz über Investmentunternehmen (IUG).

    Datenschutz

    EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

    Mit der Einführung der EU-Datenschutz-Grundverordnung hat die Europäische Union die Regeln zur Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen und öffentliche Stellen vereinheitlicht und damit weltweit eine Führungsposition eingenommen. Die Regeln gelten seit Ende Mai 2018 auch in Liechtenstein. Die LLB hat diese Vorgaben gruppenweit umgesetzt. Inhaltlich sieht die EU-DSGVO insbesondere das «Recht auf Vergessen» vor, wonach Personen ihre Daten im Web durch die datenverarbeitenden Stellen löschen lassen können. Mit dem «One-Stop-Shop»-Ansatz können Betroffene Datenschutzverletzungen direkt bei der Datenschutzbehörde in ihrem Mitgliedstaat geltend machen – dies unabhängig davon, wo die Verletzung stattgefunden hat. Die Verordnung beinhaltet auch ein Auskunftsrecht der betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten und macht Vorgaben zur vertraglichen Regelung bei der Verarbeitung von Daten durch Dritte sowie zur Übermittlung von Personendaten in EU-Drittländer. Die LLB hat entsprechende Regeln für die ganze Unternehmensgruppe erstellt und die notwendigen organisatorischen sowie technischen Anpassungen vorgenommen.

    Datenschutzgesetze Schweiz / Dubai (DIFC)

    Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde im Jahr 2020 totalrevidiert und zu einem Teil an die EU-DSGVO angeglichen. Es behält aber eine eigene Grundkonzeption bei. Der Bundesrat hat den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der neuen Regeln noch nicht festgelegt.

    Im Dubai International Financial Centre (DIFC) ist am 1. Juli 2020 das neue Data Protection Law in Kraft getreten. Dieses setzt einen wichtigen Massstab für den Datenschutz im Nahen Osten und gleicht die Rechtslage weitgehend auf die international nach und nach als Massstab geltende EU-Datenschutzgrundverordnung an.

    Schutz vor Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

    Liechtenstein verfolgt in den Bereichen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Null-Toleranz-Politik. Als EWR-Mitglied hat das Land die 4. EU-Geldwäschereirichtlinie umgesetzt. Die 5. Geldwäschereirichtlinie regelt neben Risiken im Zusammenhang mit den virtuellen Währungen auch die Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer. Zudem verschärft und harmonisiert sie die Bewertung von Hochrisiko-Drittländern. Die Umsetzung dieser internationalen Vorgaben erfolgt innerstaatlich im Sorgfaltspflichtgesetz und in der Sorgfaltspflichtverordnung.

    Einhaltung internationaler Standards

    Die Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) des Landes ist die zentrale Behörde zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie vertritt Liechtenstein im Expertenausschuss zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der EU. Mit der aktuellen Fassung des FIU-Gesetzes von 2017 und den Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz stellt Liechtenstein die volle rechtliche Konformität mit dem internationalen Standard sicher.

    Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat 2002, 2007 und 2013/2014 (gemeinsam mit Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates) geprüft, inwieweit die liechtensteinischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den «Financial Action Task Force»-Standards (FATF 40 + 9 Empfehlungen) entsprechen. Der IWF und Moneyval haben Liechtenstein bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuletzt ein positives Zeugnis ausgestellt. Nach der 2016/2017 durchgeführten nationalen Risikoanalyse (NRA) hat Liechtenstein diese im Jahr 2020 aktualisiert, und zwar namentlich auch im Hinblick auf das Moneyval-Länderexamen, das im Herbst 2021 die Effektivität der Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beurteilen wird.

    Einlagensicherung und Anlegerentschädigung

    Bank Recovery and Resolution Directive

    Mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) hat Liechtenstein die Finanzstabilität wesentlich verbessert. Es steht ein gesetzlich basierter Mechanismus zur Verfügung, um dem «too big to fail»-Risiko von grossen, systemrelevanten Banken in einer Krise entgegenwirken zu können. Damit hat das EWR-Land die Richtlinie 2014 / 59 / EU zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) in nationales Recht umgesetzt. Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) hat per 1. Januar 2017 eine operativ unabhängige Organisationseinheit als Abwicklungsbehörde geschaffen. Diese verfolgt insbesondere das Ziel, erhebliche negative Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein zu vermeiden und Gelder sowie Vermögenswerte der Kunden zu schützen. Die für Liechtenstein systemrelevanten Banken, wozu auch die LLB AG zählt, sind verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Dieser beinhaltet die Analyse von im Rahmen eines Gesamtbankstresstests festgelegten Massnahmen, die beim Eintreten verschiedener Krisenszenarien ergriffen werden können, um die finanzielle Solidität wiederherzustellen.

    Einlagensicherungsrichtlinie (ESRL)

    Die ESRL-Richtlinie verpflichtet die EWR-Mitgliedstaaten, zumindest eine nationale Sicherungseinrichtung anzuerkennen, die für die Durchführung der Einlagensicherung bei Banken zuständig ist. Jede Bank muss einer Einlagensicherungseinrichtung angehören, die von einer nationalen Behörde zu beaufsichtigen ist. Diese Funktion kommt in Liechtenstein der FMA zu. Das neue Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) ist 2019 in Kraft getreten.

    In einem Sicherungsfall würde die Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) dafür sorgen, dass die finanziellen Konsequenzen für Einleger und Anleger zumindest abgefangen werden, indem Einlegerforderungen aus erstattungsfähigen Einlagen bis CHF 100'000 beziehungsweise Anlegerforderungen bis zu einer Höhe von CHF 30'000 gedeckt sind. Unter erstattungsfähigen Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- oder Festgelder zu verstehen.

    Konsumentenschutz

    MiFID II / Liechtenstein

    Der Bankenplatz Liechtenstein und damit auch die LLB haben die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive» (MiFID II) umgesetzt. Diese vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, ihre Dienstleistungen in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen. Seit Januar 2018 gilt auch die dazugehörige Verordnung (MiFIR), womit signifikante Änderungen gegenüber den bisher geltenden Gesetzen in Kraft traten. Diese betreffen insbesondere die Stärkung des Anlegerschutzes sowie die Verbesserung von Integrität und Transparenz der Finanzmärkte. Der Hochfrequenzhandel unterliegt einer Regulierung und wird von der Aufsicht kontrolliert; die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen sind streng. Sowohl bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale als auch bei der Telefonberatung muss europaweit umfassend aufgezeichnet und dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.

    FIDLEG / Schweiz

    Die Schweiz hat im November 2019 entschieden, im Bereich Anlegerschutz mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ein ausgewogenes und zeitgemässes Gesamtkonzept umzusetzen. Ein entsprechendes Umsetzungprojekt läuft. Beide Gesetze zielen darauf ab, einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Finanzintermediäre zu schaffen und den Kundenschutz zu verbessern. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Zudem sieht es Prospektpflichten vor und verlangt für Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister.

    Spielregeln im EU-Zahlungsverkehrsmarkt

    Für die LLB sind die Harmonisierung und die Digitalisierung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes ein wichtiges Thema. Als EWR-Land übernahm Liechtenstein 2019 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive 2). Das revidierte Zahlungsdienstegesetz ist am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten. Die PSD2 bringt neue Informations- und Haftungsvorschriften für Zahlungsdienstleister, die einen stärkeren Schutz der Kunden gewährleisten sollen. Darüber hinaus sind strenge Voraussetzungen für die Kundenauthentifizierung vorgeschrieben und der Anwendungsbereich der bisherigen Ausnahmen wird begrenzt. Dazu werden zwei neue Typen von Finanzintermediären, namentlich der Zahlungsauslösedienstleister und der Kontoinformationsdienstleister, geschaffen. Bei der LLB sind die notwendigen Anpassungen zur Umsetzung der PSD2 erfolgt.

    EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie

    Die Richtlinie 2014/17 /EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist in den EU-Mitgliedstaaten seit 2014 in Kraft. Sie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Vergabe von Hypothekarkreditverträgen an Verbraucher im EU-Binnenmarkt. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie in das nationale Recht zu überführen. Dies wird mittels Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz erfolgen, das per 1. April 2021 in Kraft tritt. Die Richtlinie dient dem Schutz der Konsumenten bei der Kreditaufnahme für den Erwerb von Wohnimmobilien. Die Banken haben aufgrund der Richtlinie bei der Vergabe der Kredite zahlreiche Pflichten zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Anforderungen an (vor-)vertragliche Informationspflichten, die Prüfung der Kreditwürdigkeit sowie die hinreichende Qualifikation der Bankmitarbeitenden, die sich mit der Kreditvergabe befassen.

    Die LLB hat die ab 2021 geltenden Regeln bereits umgesetzt. Die Bestimmungen sind in die entsprechenden Prozesse eingeflossen, was insbesondere auch den Beratungsablauf betrifft.

    Eigenkapitalanforderungen

    Überarbeitung der EU-Bankenregulierung

    Im Jahr 2014 wurde in Europa durch die Verordnung «Capital Requirements Regulation» (CRR) sowie die Neufassung der Richtlinie «Capital Requirements Directive» (CRD IV) ein erster Teil der Basel-III-Standards umgesetzt. In Liechtenstein traten die CRR und die CRD IV per Februar 2015 in Kraft. Mit dem neuen EU-Bankenpaket, welches am 20. Mai 2019 von den europäischen Gesetzgebern veröffentlicht wurde, werden durch die Änderungen der CRR (CRR II) und der CRD (CRD V) nun weitere wichtige Bestandteile des Ende 2017 im Wesentlichen fertiggestellten Basel-III-Rahmenwerks auf europäischer Ebene gültig. Die CRR II ist in der EU ab Juni 2021 anzuwenden und die CRD V musste von den EU-Mitgliedstaaten bis 28. Dezember 2020 umgesetzt werden. In Liechtenstein ist mit einer Inkraftsetzung im Laufe des Jahres 2022 zu rechnen. Mit der «Bank Recovery and Resolution Directive» (BRRD) haben die europäischen Gesetzgeber Mindestvorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten eingeführt. Die BRRD wurde in Liechtenstein durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) vorab umgesetzt. Zur Stärkung des für den Fall einer Abwicklung zur Verfügung stehenden Haftkapitals (Bail-in-Kapital) werden im Rahmen der BRRD Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities, MREL) festgelegt. Dadurch soll die Abwicklungsfähigkeit erhöht und das Risiko, dass bei Bankenabwicklungen auf öffentliche Mittel zurückgegriffen werden muss, reduziert werden. Im Rahmen der BRRD II, welche Bestandteil des aktuellen EU-Bankenpakets ist, werden die Vorschriften in Bezug auf die Abwicklung und die MREL aktualisiert und ausgebaut. Die Umsetzung der BRRD II und die Festlegung der MREL sind in Liechtenstein noch ausstehend.

    Transparenzverordnung und Taxonomie (Regulierung im Nachhaltigkeitsbereich)

    Die EU will Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen umlenken und Nachhaltigkeit im Risikomanagement verankern. Diese Ziele ergeben sich aus dem Aktionsplan für nachhaltige Finanzen, den die Europäische Kommission im März 2018 verabschiedete. Dies betrifft die LLB AG, die LLB Österreich, ebenso wie andere Institute in Liechtenstein und in der Schweiz. Hintergrund sind die schrittweise schärferen Anforderungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffend die regulatorischen Angleichungen zur Sicherung des EU-Marktzugangs für Schweizer Finanzdienstleister sowie die steigenden Erwartungen aller Marktteilnehmer. Die LLB-Gruppe verfolgt diese Entwicklung daher aufmerksam und leitet die nötigen Schritte ein, um den neuen Anforderungen entsprechen zu können. So standen beim Gruppenprojekt «Nachhaltigkeit» im zweiten Halbjahr 2020 neben strategischen Aspekten vor allem auch die regulatorischen Entwicklungen in der EU, im EWR und in der Schweiz im Vordergrund. Insbesondere wurden die notwendigen Vorarbeiten zur Umsetzung der Anforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR) und der neuen Anforderungen der sogenannten EU-Taxonomie getroffen.